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HERHOLZ, Gebrüder Herbers Gesellschaft m.b.H & Co.KG,
Allhaming Nr. 99
4511 Allhaming

t +43 7227 7202 - 0
f +43 7227 7202 - 421
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Angaben gemäß § 14 UGB: Firma: HERHOLZ, Gebrüder Herbers Gesellschaft m.b.H & Co.KG, FB-Nummer: 21850 h,
FB-Gericht: Linz

Komplementär:
HERHOLZ, Gebr. Herbers GmbH, FB-Nummer: 19290 f, FB-Gericht: Linz, Stand 02/15

Konzeption und Design:
HERHOLZ, Gebrüder Herbers Gesellschaft m.b.H & Co.KG, Abt. Marketing

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Hintergrund- / Aufmacherbilder:
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VERKAUFS- und LIEFERBEDINGUNGEN

I | Allgemeines

  1. Die Geschäftsbeziehungen zwischen uns und unseren Kunden sind ausschließlich in unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen festgelegt; andere Bedingungen sind für uns nur dann bindend, wenn wir sie ausdrücklich anerkannt haben.
  2. Alle Angebote sind unverbindlich und werden erst durch die Auftragsbestätigung verbindlich
  3. Die in der Liste angeführten Preise sind, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, freibleibend. Weiters sind die Preise nichtkartellierte, unverbindlich empfohlene Verkaufsrichtpreise exkl. Mwst. Basis sind der kollektivvertragliche Lohn und die Materialpreise am Tage der Angebotslegung. Änderungen der Preisgrundlagen bedingen eine äquivalente Korrektur unserer Preise. Für die Verrechnung dieser Preise ist alleine der Tag der Lieferung maßgeblich.
  4. Durch unseren Vertragsabschluss (Lizenznummer 1472) mit der ARA (Altstoff Recycling Austria) sind wir von der Rücknahmepflicht für Verpackung entbunden.

II | Lieferung

  1. Die von uns angegebenen Lieferzeiten bzw. Fristen gelten stets als annähernd und unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt erst nach Klärung aller technischen Details.
  2. Ein Schadensersatzanspruch des Käufers wegen Nichterfüllung oder wegen Verzuges ist ausgeschlossen, sofern diese Umstände nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch die Lieferfirma verschuldet worden sind.
  3. Die Lieferung gilt als erfüllt, wenn die Ware unsere Versandstelle verlassen hat. Bleiben zur Lieferung fertige Waren aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, zur Verfügung des Käufers liegen, gilt mit Abgabe der Meldung der Versandbereitschaft die Lieferung als erfüllt. Die Ware lagert in diesem Fall auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Das Recht, die Übernahme der Ware zu verlangen, wird hiedurch nicht berührt.
  4. Wir behalten uns Konstruktions- und Formänderungen während der Lieferzeit vor. Die Angaben in den Beschreibungen unserer Erzeugnisse sind als annähernde Angaben zu betrachten.
  5. Lieferungen erfolgen im Rahmen unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen in Form von Sammelzustellungen. Aus diesem Grund behalten wir uns Lieferverzögerungen von maximal 2 Wochen gegenüber unseren bestätigten Terminen laut Auftragsbestätigung vor. Für Lieferungen unter einem Warenwert von € 1.000,-- wird eine Frachtkostenpauschale verrechnet.
  6. Die gelieferte Ware ist generell nur vorgereinigt und entspricht nicht einer Endreinigung. Diese ist im Zuge des Einbaus kundenseitig durchzuführen.
  7. Abrufaufträge werden maximal 4 Wochen kostenlos in Allhaming gelagert. Danach erfolgt entweder die Zustellung oder es werden pro angefangener Woche 0,5 % des Netto-Warenwertes verrechnet.

III | Zahlung

  1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ist die Auftragssumme unverzüglich netto Kasse bei Fakturenerhalt zu begleichen.
  2. Bei Zahlungsverzug oder Hervorkommen solcher Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Vertragspartners, welche unsere Forderungen als nicht mehr ausreichend gesichert erscheinen lassen, sind wir berechtigt, alle noch offenen Forderungen bei gleichzeitiger Einstellung jeder weiteren Lieferung sofort fällig zu stellen, von allen noch nicht erfüllten Verträgen zurückzutreten, wobei erhaltene Vorauszahlungen bis zur Festsetzung einer allfälligen Entschädigungsleistung einbehalten werden können und die Herausgabe aller noch nicht bezahlten Waren zu verlangen.
  3. Eine Aufrechnung behaupteter Gegenforderungen des Käufers oder eine Aufrechnung wegen erhobener Mängelrüge auf den Kaufpreis ist unzulässig.
  4. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 456 UGB zu berechnen. Desweiteren verpflichtet sich der Käufer im Falle der Säumnis, die Betreibungskosten des Kreditschutzverbandes von 1870 gemäß Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Gebühren von Inkassoinstitute, BGBI.Nr.141/1966 zu vergüten.
  5. Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass alle Zahlungen, die er leistet, zuerst auf Zinsen und sonstigen Nebengebühren und erst dann auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verrechnet werden.
  6. Vertragsstornierungen durch die Vertragspartner können nur in gegenseitigem Einvernehmen vorgenommen werden. Bei Vertragsstornierungen durch den Käufer sind wir berechtigt, entweder den erlittenen Schaden und entgangenen Gewinn, oder eine Stornogebühr zu verlangen.

IV | Eigentumsvorbehalt

  1. Unseren Vertragspartnern ist es untersagt, unsere Forderungen an Dritte, insbesondere auch Banken, abzutreten!
  2. Bis zur vollständigen Befriedigung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung behalten wir uns das Eigentumsrecht an den verkauften Waren vor.
  3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder anderweitige Überlassung des Kaufgegenstandes ohne unsere schriftliche Zustimmung unzulässig. Sofern dennoch von dritter Seite auf das unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Erzeugniss gegriffen werden sollte, hat uns der Käufer hiervon sofort nachweislich, schriftlich per eingeschriebenen Brief, bestätigtem Telefax oder E-Mail im Sinne des Signaturgesetzes zu verständigen.
  4. Der Käufer verpflichtet sich, Forderungen, die aus einer eventuellen Veräußerung der Vorbehaltsware entstehen, in der Höhe an uns abzutreten, in der uns ihm gegenüber Forderungen zustehen.
  5. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kaufgegenstand gegen alle versicherbaren Risiken zu versichern und die Versicherungspolizze zu unseren Gunsten zu vinkulieren.
  6. Der Käufer hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.

V | Gewährleistung, Schadenersatz und Retournahme

  1. Beanstandungen wegen unvollständiger und/oder unrichtiger Lieferung oder Rügen wegen erkennbarer Mängel sind unverzüglich, bei sonstigem Ausschluss, schriftlich entweder per Telefax oder E-Mail nach Maßgabe der Bestimmungen des Signaturgesetzes, geltend zu machen oder sind bei sonstigem Ausschluss auf den Versandpapieren/Frachtpapieren zu vermerken. Behauptete Transportschäden sind ebenfalls vom Empfänger in geeigneter Form auf den Frachtpapieren bei sonstigem Ausschluss der Geltendmachung zu vermerken. Bei Unterlassung der sofortigen und zumutbaren Rügepflicht, wie hier vereinbart, gilt die Lieferung als genehmigt und ist auch die Geltendmachung von Transportschäden gegenüber uns ausgeschlossen.
  2. Gewähr wird für solche Mängel geleistet, von denen der Käufer nachweist, dass sie bereits im Zeitpunkt der Annahme bzw. (wenn keine Annahme vorgesehen ist) der Lieferung bestanden haben. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate, soweit nicht für einzelne Liefergegenstände besondere Gewährleistungsfristen vereinbart sind. Dies gilt auch für die Liefer- und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest verbunden werden. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges, spätestens jedoch mit der Abnahme.
  3. Dem Verkäufer obliegt die Wahl, den Austausch mangelhafter Ware bzw. Teile oder Verbesserung vorzunehmen. Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten (wie zB.: für Ein- und Aufbau, Transport, Entsorgung, Fahrt- und Wegzeit) gehen zu Lasten des Käufers.
  4. Abweichungen bis zu 10 % in den bestellten Mengen bei Lagerlieferungen bilden keinen Reklamationsgrund. Bloße Mängelrügen entbinden nicht von der Zahlungsverpflichtung. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen entbinden den Lieferanten von jeder Pflicht der Gewährleistung.
  5. Für die Kosten einer durch den Käufer selbst vorgenommenen Mängelbehebung hat der Verkäufer nur dann aufzukommen, wenn er hierzu vorher seine schriftliche Zustimmung gegeben hat.
  6. Spontanglasbrüche, natürlicher Verschleiß und fahrlässige Beschädigung, sowie unsachgemäße Behandlung, die auf die Weiterbearbeitung durch die Käufer zurückzuführen ist, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. HERHOLZ-Produkte unterliegen einer ständigen Qualitätskontrolle. Aber auch wir können Farb- und Strukturunterschiede des Holzes, selbst innerhalb eines Furnierstammes, nicht beeinflussen. Sie sind vielmehr ein Zeichen der Schönheit und Exklusivität eines naturgewachsenen Werkstoffes.
  7. Die gelieferten Produkte sind ausschließlich durch Fachpersonal einzubauen und in Betrieb zu nehmen. Widrigenfalls übernehmen wir keine wie immer geartete Haftung aus dem Titel der Gewährleistung und/oder Schadenersatz.
  8. Der Verkäufer haftet für vom Verkäufer oder seinem Erfüllungsgehilfen verursachte und verschuldete Personenschäden. Für andere von ihm (seinem Erfüllungsgehilfen) verursachte Schäden haftet der Verkäufer nur, wenn vom Käufer zumindest grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Der Höhe nach ist die Haftung des Verkäufers für jegliche Schäden, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht, insgesamt mit dem Marktwert der Lieferung begrenzt.
  9. Die Retournahme von Fertigware (nicht älter als 3 Monate ab Auslieferungsdatum) erfolgt nur nach Genehmigung seitens HERHOLZ und unter Verrechnung von 20 % Manipulationsgebühr. Retourware muß ordnungsgemäß verpackt und unbeschädigt sein. Keine Retournahme für Zargen sowie Produkte mit Lieferzeit 5 bzw. 10 Werktagen möglich!

VI | Erfüllungsort und Gerichtsstand

Als Erfüllungsort wird der Sitz der Firma HERHOLZ, Gebrüder Herbers Gesellschaft m.b.H. & Co.KG vereinbart. Die Parteien vereinbaren für gerichtliche Auseinandersetzungen die Zuständigkeit des jeweils sachlich für den Erfüllungsort zuständige Bezirksgericht in 4050 Traun.

Letzte Änderung:

06/2018